Wichtige Weichenstellung für den naturverträglichen Ausbau der Windenergie

NABU und BUND unterstützen den ambitionierten und gleichzeitig naturverträglichen Ausbau von Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik in Baden-Württemberg.

Momentan werden in allen zwölf Regionen Baden-Württembergs sogenannte Teilregionalpläne Energie erarbeitet. Darin sollen die Regionen jeweils mindestens 1,8% ihrer Fläche als Vorranggebiet für Windenergieanlagen und mindestens 0,2% für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ausweisen.

Diese Angaben fungieren als zentrale Vorfestlegung für den späteren Ausbau der Erneuerbaren Energien, weshalb es besonders wichtig ist, dass Naturschutzaspekte frühzeitig in die Planungsprozesse eingebracht werden.

BUND und NABU sehen in den Teilregionalplänen eine Chance, den für den Klimaschutz notwendigen Ausbau der Erneuerbaren Energien zu beschleunigen, stellen aber auch Bedingungen, die für einen naturverträglichen Ausbau erfüllt werden müssen.

Um einen ersten Eindruck über Naturschutzbelange und potenzielle Gebiete für den Windenergieausbau zu bekommen, haben NABU und BUND relevante Informationen zusammengetragen und in einer interaktiven Karte dargestellt.

 

https://www.dialogforum-energie-natur.de/regionalplanung/?topic=wind

In der Karte sind sowohl die naturschutzfachlich relevanten Bereiche dargestellt als auch solche Flächen, die sich aufgrund des Windleistungspotenzials besonders für den Ausbau der Windenergie eignen. Die dargestellten Flächen mit besonderem naturschutzfachlichen Wert lassen sich unterschieden

in Gebiete, die

 

    • für den Ausbau der Windenergie als Tabu-Kriterium einzustufen sind wie zum Beispiel Naturschutzgebiete (NSG) und
    • solche, in denen mit erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen ist, zum Beispiel Schwerpunktvorkommen von windenergiesensiblen Vögeln oder Fledermäusen

 

Grundsätzlich gilt für die Interpretation der Karte, dass Windvorranggebiete nur dort ausgewiesen werden sollten, wo mindestens gute Windverhältnisse herrschen und keine Naturschutzgründe dagegensprechen – also in den blau dargestellten Bereichen, die nicht durch Naturschutzbelange überlagert werden. Da solche Flächen ausreichend zur Verfügung stehen, um den von Baden-Württemberg geforderten Beitrag zum Ausbau der Windenergie zu leisten, wird so ein möglichst konfliktarmer und beschleunigter Ausbau der Windenergie ermöglicht.

Die dargestellten konfliktarmen Bereiche, die auf der Basis von landesweit zur Verfügung stehenden Daten ermittelt wurden, geben Hinweise für die Ausweisung von Vorranggebieten im Rahmender Regionalplanung. Sie können standortbezogene artenschutzrechtliche Untersuchungen für da jeweilige Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzrecht (BImSchG) nicht ersetzen.

 

Hintergrund

Die Regionalverbände der zwölf baden-württembergischen Regionen wurden mit den Paragrafen 20 und 21 des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG)[1] verpflichtet, Teilregionalpläne zu erstellen und hierin Flächen für Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik auszuweisen.

Die Vorgaben für Windenergie leiten sich aus dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz, Windenergieflächenbedarfsgesetz oder WindBG) auf Bundesebene ab. Das Wind-an-Land-Gesetz legt für jedes Bundesland fest, welcher Anteil der Landesfläche für die Windenergie bereitgestellt werden muss. Baden-Württemberg muss 1,8 Prozent seiner Landesfläche entsprechend ausweisen.

In Baden-Württemberg werden diese Flächen durch die Regionalverbände ausgewiesen. Diese mussten laut KlimaG bis zum 31.05.2024 die Aufstellungsbeschlüsse für die Raumordnungspläne fassen und die Regionalpläne bis zum 25. September 2025 als Satzung beschließen. Bislang haben jedoch nicht alle der zwölf Regionalverbände ihre Regionalplanung für Windenergie abgeschlossen. Erst mit dem Planungsabschluss ist klar, ob beantragte Anlagen in einem ausgewiesenen Windvorranggebiet liegen und damit genehmigt werden können. 

 


[1] Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW), Stand: 7. Februar 2023

 

REDIII 

Um Ausbau von Wind- und Solarenergie weiter zu beschleunigen, wurde auf EU-Ebene eine große Richtlinien-Änderung auf den Weg gebracht: REDIII. RED steht für Renewable Energy Directive und bedeutet übersetzt „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“. Es handelt sich um die 3. Version der Richtlinie. Die Bundesregierung hat in einem Eilverfahren den Gesetzesentwurf dazu im August 2025 verabschiedet. Dieser beinhaltet Regelungen zu Beschleunigungsgebieten, Ausnahmen und Genehmigungsverfahren. 

Doch was ändert sich konkret? Welche Auswirkungen hat die Richtlinie auf den Klimaschutz – und wie steht es künftig um den Natur- und Artenschutz?  

Um Orientierung in dem komplexen Regelwerk zu bieten, hat das Dialogforum Energiewende und Naturschutz dieses Thema aufgegriffen. In einer Informationsveranstaltung für Naturschutz-Aktive haben wir die Bedeutung der REDIII sowie die Änderungen diskutiert. Die Aufzeichnung der Veranstaltung finden Sie im folgenden Video.  

Zu Beginn ordnete Sebastian Olschewski (Umweltministerium Baden-Württemberg) die rechtlichen Neuerungen ein und erläuterte deren Bedeutung für einen naturverträglichen Ausbau der Windenergie in Baden-Württemberg. Anschließend stellten Sylvia Pilarsky-Grosch (BUND, Landesebene) und Rebekka Blessenohl (NABU, Bundesebene) die fachliche Sicht der Naturschutzverbände dar. Die Moderation lag bei Julius Schmidt (BUND) und Fiona Schlecht (NABU). Im Anschluss an die Beiträge fand eine offene Diskussionsrunde mit Raum für Fragen und Austausch statt, diese ist jedoch aus Datenschutzgründen nicht mehr Teil der Aufzeichnung.