Windenergie und Artenschutz

Windenergieanlagen (WEA) müssen wie alle anderen Eingriffe in die Natur den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes genügen. Dessen §44 regelt den Schutz besonders und streng geschützter Arten. Zu diesen gehören bestimmte Vögel und Fledermäuse, aber auch die Haselmaus – Tiere, für die Windenergieanlagen eine Gefährdung darstellen können.

  • 44 definiert insbesondere folgende Verbote bezüglich streng und besonders geschützter Arten:
  1. Tötungsverbot
  2. Störungsverbot
  3. Beschädigungsverbot

WEA, die diese Verbote nicht einhalten, dürfen nicht genehmigt werden.

 

Wichtigster Faktor: die Standortwahl

Am besten lassen sich die Vorgaben des Artenschutzes natürlich erfüllen, wenn die Standorte für WEA so sorgfältig ausgewählt sind, dass keine streng und besonders geschützten Arten betroffen sind. Weil das nicht immer möglich ist, können kritische Planungen auf die drei Verbotstatbestände hin überprüft und gegebenenfalls optimiert werden:

 

Tötungsverbot

WEA dürfen keine Individuen besonders geschützter Arten töten. Das Verbot greift bereits dann, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass früher oder später Tiere getötet werden. Man spricht in diesem Fall von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko.

Typischerweise sterben Tiere wie Störche oder Rotmilane durch Kollisionen mit den Rotorblättern. Bei Fledermäusen wirken oftmals schon die Verwirbelungen der Rotorblätter tödlich, da sie einen starken Unterdruck erzeugen, der die inneren Organe der Fledermäuse schädigt. Von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) gibt es Untersuchungs- und Bewertungshinweise für Vögel und Fledermäuse für die Planung, Genehmigung und den Bau von WEA. Dabei werden auch die windenergiesensiblen Arten aufgeführt (siehe Untersuchungshinweise Vögel S. 7, 9, 20f und Untersuchungshinweise Fledermäuse S.4f, S. 34f)

Lösungsstrategien

Dem Tötungsverbot kann dadurch entsprochen werden, dass Flächen, auf denen sich die geschützten Arten oft aufhalten, von WEA freigehalten werden. Das bedeutet, dass etwa zu Brut- und Nahrungsflächen Mindestabstände einzuhalten sind. Wie groß diese Abstände sein müssen, ist von Art zu Art unterschiedlich.

Insbesondere für Fledermäuse können zudem Abschaltzeiten festgelegt werden. In Zeiten mit hoher Flugaktivität müssen die Rotoren stillstehen – laut LUBW gilt das beispielsweise bei über zehn Grad Lufttemperatur und Windgeschwindigkeiten unter sechs Metern pro Sekunde. Mit Hilfe eines Gondelmonitorings können Fachleute die Aktivität der Fledermäuse ermitteln und so die Abschaltzeiten festlegen. Das Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung hat ein Video dazu veröffentlicht, wie das akustische Monitoring an Windkraftanlagen zum Schutz von Fledermäusen verbessert werden kann: Zum Video.

Durch ein gutes Mahd- und Flächenmanagement im weiteren Umkreis können zudem viele geschützte Arten auf ungefährliche Flächen gelockt werden, so dass das Tötungsrisiko an den WEA sinkt.

Störungsverbot

WEA dürfen die Tiere nicht aus ihrem Lebensraum vertreiben, was insbesondere bei scheuen Tierarten vorkommen kann. Das Störungsverbot bezieht sich nicht auf einzelne Individuen, sondern auf lokale Population.

Lösungsstrategien

Um geschützte Tiere nicht zu stören, müssen Mindestabstände etwa zu Brutplätzen und Nahrungsflächen eingehalten werden.

Streng geschützte Arten dürfen während sensibler Phasen wie Balz, Brut oder Winterschlaf nicht gestört werden. Dementsprechend sind Bau und teilweise auch Betrieb der Anlagen in dieser Zeit auszusetzen. Wie bei allen anderen größeren Bauprojekten ist eine ökologische Baubegleitung notwendig.

Indem Flächen in der weiteren Umgebung besonders attraktiv für die Tiere gemacht werden, können sie mitunter dorthin gelockt werden, so dass sie auf der ursprünglichen Fläche durch WEA nicht mehr gestört werden.

Beschädigungsverbot

Durch WEA dürfen keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Tierarten wie etwa der Haselmaus verloren gehen.

Lösungsstrategien

Besonders sensible Gebiete müssen von WEA freigehalten werden.

Eine Möglichkeit, dem Beschädigungsverbot gerecht zu werden, ist die Schaffung alternativer Fortpflanzungs- und Ruhestätten, etwa durch das Aufhängen von Fledermauskästen. Wichtig beim Ausgleich von Flächenverlusten ist, dass die Funktion der Flächen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben. Sollten Ausgleichsmaßnahmen notwendig sein, so müssen diese vor Beginn des Eingriffs wirksam sein, damit die Funktion durchgängig erhalten bleibt.

Grundsätzlich ist jede Planung im Einzelfall zu überprüfen. Eingriffe sind stets auszugleichen.

 

 

Sonderfall: artenschutzrechtliche Ausnahme

Mit der artenschutzrechtlichen Ausnahme schafft das Bundesnaturschutzgesetz eine letzte Option für den Fall, dass ein Konflikt nicht anders gelöst werden kann. In diesem Fall wird hingenommen, dass der jeweilige Verbotstatbestand ausgelöst wird – dass also beispielsweise ein Vogel an einer WEA getötet wird. Für solch eine artenschutzrechtliche Ausnahme sind die Hürden jedoch sehr hoch. Sie kann nur nach Prüfung aller Alternativen in Erwägung gezogen werden.