Kurzfassung: Durch wassergefährdende Stoffe im Getriebe und in anderen Anlagenteilen innerhalb der WEA können sich bei ihrem Austritt Auswirkungen auf das Grundwasser ergeben. Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen gibt es dementsprechend hohe wasserrechtliche Anforderungen und Schutzmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde geprüft werden.

Trinkwasser ist Teil der Daseinsvorsorge und damit höchstes Gut. Aus diesem Grund sind bei der Genehmigung von Windenergieanlagen strenge Auflagen zu erfüllen.

Auswirkungen auf das Grundwasser können sich sowohl durch den Bau als auch den Betrieb der Anlagen ergeben: Während der Bauzeit werden deckende Bodenschichten abgetragen, und je nach Standort muss zur Errichtung des Fundaments das Grundwasser abgesenkt werden. Eine Analyse der damit verbundenen Befürchtungen und Risiken von Nico Goldschneider (KIT)[1]ergibt, dass Sorgen hinsichtlich einer Verringerung der Wassermenge in den meisten Fällen unbegründet sind, außer in sehr speziellen hydrogeologischen und bautechnischen Situationen.

Während der Bauzeit können jedoch aufgrund der erforderlichen Baugrube und Erdarbeiten Risiken für die Wasserqualität entstehen.

Das Fundament von WEA besteht aus Stahlbeton. Zement und eingesetzte Zusatzstoffe können prinzipiell Spurenelemente enthalten, die das Grundwasser und den Boden gefährden können. Die verwendeten Stoffe unterscheiden sich dabei nicht von denen, die zum Beispiel im Straßenbau oder bei der Errichtung von Gebäuden genutzt werden.[2]

Wassergefährdende Stoffe befinden sich im Getriebe der WEA, in diversen Hydrauliksystemen, Kühlflüssigkeitssystemen, den jeweils dazugehörigen Rohrleitungen (auch Schläuchen) und den Transformatoren. Je nach Anlagengröße und Ausführung werden in WEA unterschiedliche Mengen wassergefährdender Stoffe verwendet. Darüber hinaus können stationäre Löschanlagen vorhanden sein, die wassergefährdende Löschmittel verwenden.

 a) Wasserschutzgebiete und Vorranggebiete zur Sicherung von Grundwasservorkommen

In Baden-Württemberg gibt es rund 2.300 durch Rechtsverordnung festgesetzte Wasserschutzgebiete (WSG) mit einer Fläche von insgesamt ca. 9.500 km². Sie dienen der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und sind in verschiedene Zonen mit unterschiedlichen Einschränkungen unterteilt. Während in der strengsten Schutzzone I bauliche Anlagen nicht zulässig sind, kann in einzelnen Sonderfällen in der Schutzzone II eine Befreiung von Verboten oder Beschränkungen für die Errichtung von Windenergie- oder Solaranlagen erfolgen, sofern der Schutzzweck des WSG nicht gefährdet wird (§ 52 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz). Für eine solche Befreiung muss ein Antrag gestellt werden, in dem belegt wird, dass der Schutzzweck nicht gefährdet wird und dass ein alternativer Standort außerhalb der Wasserschutzzone nicht zur Verfügung steht.

Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sind die örtlichen Rahmenbedingungen (beispielsweise Hydrogeologie, Topographie, Bodenbeschaffenheit) zu berücksichtigen. Ein fachliches Konzept zum Schutz des Bodens und Grundwassers, in dem auch geeignete Schutz- und Beweissicherungsmaßnahmen identifiziert sind, gehört ebenfalls zu den Antragsunterlagen.[3]

Zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung werden neben den Wasserschutzgebieten, die bereits heute die Gewinnung von Trinkwasser sichern, in den Regionalplänen Vorranggebiete zur Sicherung von Wasservorkommen festgelegt. Auch in ihnen sind Vorhaben, die mit dem dauerhaften Schutz von Grundwasservorkommen nicht vereinbar sind, ausgeschlossen.

b) Wassergefährdende Stoffe

Betonfundament: Hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von Beton und seiner Ausgangsstoffe gelten zahlreiche einzuhaltende bauaufsichtliche Regelungen, Normen und Zulassungsvoraussetzungen. Erfolgt die Herstellung von Beton nach den entsprechenden DIN-Normen bzw. werden – den jeweiligen DIN-Normen entsprechend – als unbedenklich geltende Ausgangsstoffe verwendet, so ist eine Umweltverträglichkeit sichergestellt (mehr Informationen dazu über Link 2).

Getriebeöle, Hydraulikflüssigkeiten, Schmiermittel:In den Antragsunterlagen für die Genehmigung einer Windenergieanlage sind die Benennung der verwendeten wassergefährdenden Stoffe mit Art, Menge und der Wassergefährdungsklasse (WGK) sowie notwendige Schutzmaßnahmen immer erforderlich.[4] Die zuständige Wasserbehörde prüft, ob die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Löschmittel: Laut BLAK sind “spezielle Regelungen für die Löschwasserrückhaltung bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in WEA (sind) nicht bekannt. § 20 AwSV fordert eine Rückhaltung von Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie von Verbrennungsprodukten mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.”41

WEA in der Zone II eines WSG benötigen aufgrund der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe neben der Befreiung von den Verboten der Schutzzone eine zusätzliche Befreiung von der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Bei der Stilllegung der Anlage muss der Betreiber der Anlage alle in der Anlage enthaltenen wassergefährdenden Stoffe (soweit technisch möglich) entfernen.

c) Havarien

Zu den Anforderungen für eine wasserrechtliche Genehmigung gehört auch der Nachweis, dass

  • alle Anlagenteile, die in direktem Kontakt mit dem wassergefährdenden Stoff stehen, dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerständig sind und
  • Undichtigkeiten schnell und zuverlässig erkennbar sind.

Es muss durch ausreichend große flüssigkeitsundurchlässige Rückhaltevorrichtungen sichergestellt sein, dass im Fall einer Betriebsstörung oder Havarie keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. Das betrifft auch oberirdische Rohrleitungen.42


[1] Nico Goldschneider (KIT) (20121): Windenergie und Grundwasser https://link.springer.com/article/10.1007/s00767-021-00493-z

[2] https://www.naturschutz-energiewende.de/fragenundantworten/132-auswirkungen-betonfundamente-windenergieanlage

[3] Umweltministerium Baden-Württemberg (2022): Handreichung zu Planung, Bau und Betrieb von Freiflächen-Photovoltaik- und Windenergieanlagen in der Schutzzone II von Wasserschutzgebieten Kurzinformation

[4] Bund-Länder Arbeitskreis (BLAK UmweltS) (2023): Technische Anforderungen an Anlagen. https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/betrieblicher-umweltschutz/technische-anforderungen-an-anlagen

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