Freiflächenanlagen
Photovoltaik-Freiflächenanlagen erzeugen im Vergleich zu Dach- oder Fassadenanlagen sehr viel mehr Strom, während die Stromerzeugungskosten gleichzeitig geringer sind als bei den kleineren Dachanlagen. Baden-Württemberg hat sich gesetzlich dazu verpflichtet bis September 2025 0,2 % der Landesfläche für Solarenergie auszuweisen. Photovoltaikfreiflächenanlagen (PV-FFA) können mit und ohne Förderung (EEG) realisiert werden. Ohne EEG gibt es keine Größen- oder Flächenbeschränkungen.
Für das EEG gilt:
- PV-FFA können in einem Korridor von 500 m entlang von Autobahnen und Schienenwegen sowie auf Konversionsflächen (Deponien, versiegelte Flächen, Industriebrachen) und in benachteiligten Gebieten auf Acker- und Grünlandflächen und bis zu einer Größe von 50 MW gefördert werden
- Keine Förderung gibt es auf Moorböden oder in bestimmten Schutzkategorien. Förderungen sind allerdings möglich, wenn beim Bau der PV-FFA die Moorböden dauerhaft wiedervernässt werden (Moor-PV)
- Im Solarpaket I wurden naturschutzfachliche Mindestkriterien ins EEG aufgenommen. Mindestens drei von fünf müssen bei geförderten Anlagen erfüllt werden
Die Landesregierung hat den jährlichen Zubau auf diesen Freiflächen jedoch begrenzt. Pro Jahr sind nur so viele PV-Freiflächenanlagen auf diesen Flächen förderfähig, bis die Zuschlagsgrenze von 9.900 Megawatt (MW) erreicht ist. Selbstverständlich dürfen Anlagen jedoch auch außerhalb benachteiligter Gebiete ohne eine Förderung umgesetzt werden, eine Option, die für Projektierende auf Grund sinkender PV-Kosten pro kWp zunehmend an Attraktivität gewinnt. Der erzeugte Strom wird beispielsweise auf dem Markt direkt vermarktet oder es werden direkte Verträge zwischen Energieerzeuger*innen und lokalen Unternehmen getroffen.
Zudem gilt seit Anfang 2023 eine Teilprivilegierung von FF-PV entlang von Autobahnen und mindestens zweigleisigen Schienenwegen, sofern sich die Planungen in einer Entfernung von bis zu 200 m befinden. Hier entfällt die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Öffentlichkeitsbeteiligung. Alle PV-FFA wurden im Jahr 2025 verfahrensfrei gestellt. Das bedeutet, für die Errichtung braucht es keine Baugenehmigung mehr, unabhängig davon, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt oder nicht. Dies gilt auch für Einfriedungen und technische Nebenanlagen. Die Verantwortlichkeiten für privilegierte Vorhaben liegen somit nicht mehr bei den Behörden, sondern bei den Vorhabenträgern.
Für alle gilt weiterhin: Belange des Natur- und Umweltschutzes, Denkmalschutz, etc. sind nach wie vor abzuprüfen.
Großes Potenzial nutzen, Konflikte minimieren
Bei Photovoltaikanlagen auf Acker- und Grünflächen kann es zu einer Nutzungskonkurrenz mit der Landwirtschaft kommen. Jede technische Anlage stellt einen Eingriff in die Natur dar und kann daher zu Konflikten mit dem Natur- und Artenschutz führen. Deshalb sprechen sich BUND und NABU dafür aus, bei der Standortwahl für Freiflächenanlagen genau hinzuschauen. In ökologisch besonders wertvollen Gebieten sowie in Nationalparks, Naturschutzgebieten oder Kernzonen von Biosphärengebieten sollten generell keine Freiflächen-Anlagen gebaut werden. Auf Flächen, die vorher eher artenarm waren, kann eine gut gestaltete und ökologisch gepflegte Freiflächensolaranlage einen Mehrwert für die Artenvielfalt mit sich bringen. Um das zu erreichen, müssen verschiedene Punkte berücksichtigt werden, die in unseren Publikationen sowie dem Hinweispapier der Naturschutzverbände genauer beschrieben werden.